
Wer auswandert, ein Depot in der Schweiz eröffnet oder als digitaler Nomade lebt begegnet früher oder später dem Begriff Steuerausländer. Er taucht in Bankdokumenten auf, in Broker-AGBs und in Steuerformularen – aber erklärt wird er selten. Dabei ist das Verständnis dieses Status die Grundlage für fast alle steuerlichen Entscheidungen rund um die Auswanderung.
Alle folgenden Informationen dienen der allgemeinen Information und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die individuelle Situation kann erheblich abweichen. Vor der Auswanderung unbedingt einen Steuerberater mit Erfahrung im internationalen Steuerrecht hinzuziehen.
Steuerausländer: Was ist ein Steuerausländer?
Als Steuerausländer bezeichnet man natürliche Personen die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und beschränkt einkommensteuerpflichtig sind wenn sie bestimmte inländische Einkünfte erzielen.
Die gesetzliche Grundlage ist §1 Abs. 4 EStG. Der Begriff selbst ist kein offizieller Gesetzesterm sondern eine im Steuerrecht gängige Bezeichnung für diese Personengruppe.
Das Gegenteil ist der Steuerinländer – also jeder der in Deutschland wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und damit unbeschränkt steuerpflichtig ist. Unbeschränkt steuerpflichtig bedeutet: Deutschland besteuert das gesamte Welteinkommen.
Der Unterschied – unbeschränkt vs. beschränkt steuerpflichtig
Das ist der Kern den man verstehen muss:
Unbeschränkte Steuerpflicht – Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Deutschland besteuert alles – Einkommen aus Deutschland und aus dem Ausland. Der Grundfreibetrag gilt, alle Steuervorteile sind nutzbar.
Beschränkte Steuerpflicht – kein Wohnsitz, kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Deutschland besteuert nur noch die inländischen Einkünfte nach §49 EStG – also zum Beispiel Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften, Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien oder Einkünfte aus einer deutschen Betriebsstätte.
Was nicht mehr besteuert wird: Einkünfte aus ausländischen Quellen, Zinsen von deutschen Bankkonten ohne grundbuchliche Sicherung, Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Wertpapiere.
Wer wird zum Steuerausländer?
Wer seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt und ins Ausland zieht wird automatisch zum Steuerausländer – vorausgesetzt er behält keine Wohnung in Deutschland die er regelmäßig nutzt.
Entscheidend ist der Wohnsitz nach §8 AO: Eine Wohnung die man innehat und tatsächlich nutzt begründet einen Wohnsitz. Das klingt einfach – ist es aber nicht immer. Wer eine Wohnung in Deutschland behält und regelmäßig zurückkommt kann trotz Auslandsaufenthalt weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig gelten. Auch eine Ferienwohnung oder ein Zimmer bei den Eltern kann unter Umständen als Wohnsitz gewertet werden.
Der zweite Anknüpfungspunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt nach §9 AO – wer sich länger als sechs Monate in Deutschland aufhält gilt ebenfalls als unbeschränkt steuerpflichtig unabhängig vom gemeldeten Wohnsitz.
Wichtig: Wohnsitz aufgeben reicht nicht immer
Ein häufiger Irrtum ist zu glauben dass die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt automatisch den Steuerausländer-Status begründet. Das stimmt nicht. Entscheidend ist die tatsächliche steuerliche Situation – und die kann auch ohne formellen Wohnsitz in Deutschland fortbestehen.
Wer zum Beispiel minderjährige Kinder in Deutschland hat die er regelmäßig besucht und dabei in einer Wohnung übernachtet kann dadurch einen Wohnsitz begründen – auch ohne eigene gemeldete Adresse. Das Finanzamt schaut auf die tatsächlichen Verhältnisse nicht auf den Meldeschein.
Ähnliches gilt für enge familiäre Bindungen mit regelmäßigen längeren Aufenthalten, für Unternehmer die zwar im Ausland leben aber ihren Betrieb faktisch von Deutschland aus führen, oder für alle die sich mehr als sechs Monate im Jahr in Deutschland aufhalten.
Diese Fälle sind individuell und komplex – und genau deshalb ist ein Steuerberater vor dem Wegzug keine Option sondern Pflicht.
Was ändert sich konkret als Steuerausländer?
Beim Depot: Der Broker stellt den Status auf Steuerausländer um. Die automatische Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge entfällt. Der Sparerpauschbetrag – aktuell 1.000 Euro für Ledige – entfällt ebenfalls. Dividenden von deutschen Unternehmen unterliegen weiterhin der Kapitalertragsteuer in Deutschland da sie als inländische Einkünfte nach §49 EStG gelten.
Beim Konto: Zinsen von einem deutschen Bankkonto sind als Steuerausländer in Deutschland in der Regel nicht mehr steuerpflichtig – sofern das Guthaben nicht grundbuchlich gesichert ist.
Bei der Steuererklärung: Wer als Steuerausländer weiterhin inländische Einkünfte erzielt muss unter Umständen eine Steuererklärung in Deutschland abgeben – über das Formular ESt 1 C für beschränkt Steuerpflichtige. Die Steuerpflicht im neuen Wohnsitzland kommt dazu.
Was wegfällt: Grundfreibetrag, Ehegattensplitting, Sonderausgabenabzug, außergewöhnliche Belastungen – all das steht beschränkt Steuerpflichtigen nicht mehr zu. Das kann je nach Situation dazu führen dass auch kleine inländische Einkünfte effektiv höher besteuert werden als erwartet.
Besonderheit: Kein inländisches Einkommen – gar keine Steuerpflicht in Deutschland
Wer nach der Auswanderung gar keine deutschen Einkünfte mehr erzielt – also keine deutschen Dividenden, keine Mieteinnahmen, kein deutsches Gehalt – hat in Deutschland schlicht keine Steuerpflicht mehr. Weder beschränkt noch unbeschränkt. Der Staat hat dann keinen Anknüpfungspunkt mehr.
Das ist für viele der eigentliche Grund warum Auswanderer ihr Portfolio vor dem Wegzug umschichten – weg von deutschen Einzelaktien hin zu ETFs mit ausländischem Domizil die internationale Unternehmen halten. Damit entfällt der steuerliche Bezug zu Deutschland vollständig.
Die Ausnahme – §2 AStG bei Niedrigsteuerländern
Wer in ein Niedrigsteuerland zieht – also ein Land das deutlich weniger Steuern erhebt als Deutschland – muss zusätzlich §2 AStG im Blick haben. Diese erweiterte beschränkte Steuerpflicht kann dazu führen dass Deutschland bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug Besteuerungsrechte auf bestimmte Einkünfte behält – auch solche die eigentlich keine deutschen Einkünfte sind.
Dazu gibt es einen ausführlichen Artikel: Depot nach der Auswanderung behalten
Praktische Checkliste vor dem Wegzug
Wohnsitz vollständig aufgeben – keine Wohnung in Deutschland behalten die als Wohnsitz gewertet werden könnte.
Broker informieren und Depot auf Steuerausländer-Status umstellen lassen.
Sparerpauschbetrag vor dem Wegzug vollständig ausnutzen – danach entfällt er.
Depot-Zusammensetzung prüfen – deutsche Einzelaktien mit hohen Dividenden können weiterhin Steuerpflichten in Deutschland auslösen.
Steuerpflicht im neuen Wohnsitzland klären – die meisten Länder besteuern ab dem Tag des Zuzugs.
Steuerberater mit internationalem Fokus einschalten – am besten sechs bis zwölf Monate vor dem geplanten Wegzug.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Steuer- oder Rechtsberatung, sondern nur meine eigene Meinung und keine Handlungsempfehlung! Gesetze können sich jederzeit ändern. Vor dem Wegzug unbedingt qualifizierten Rat einholen.
Was ist ein Steuerausländer?
Als Steuerausländer bezeichnet man Personen die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und damit nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind. Sie unterliegen nur noch der beschränkten Steuerpflicht – das heißt Deutschland besteuert nur noch bestimmte inländische Einkünfte wie Dividenden deutscher Unternehmen oder Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien. Die gesetzliche Grundlage ist §1 Abs. 4 EStG.
Wann wird man zum Steuerausländer?
Sobald man seinen Wohnsitz (und andere Verbundungen) in Deutschland vollständig aufgibt und ins Ausland zieht. Entscheidend ist dass keine Wohnung in Deutschland zurückbleibt die man regelmäßig nutzt – auch ein Zimmer bei den Eltern oder eine Ferienwohnung kann unter Umständen als Wohnsitz gewertet werden. Wer sich mehr als sechs Monate im Jahr in Deutschland aufhält gilt zudem über den gewöhnlichen Aufenthalt als steuerpflichtig – unabhängig vom gemeldeten Wohnsitz.
Quellen (Stand: April 2026)
§1 EStG – Einkommensteuergesetz – gesetze-im-internet.de/estg/__1.html
§49 EStG – Inländische Einkünfte – gesetze-im-internet.de/estg/__49.html
§2 AStG – Erweiterte beschränkte Steuerpflicht – gesetze-im-internet.de/astg/__2.html
Finanztip – Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht – finanztip.de/steuerpflicht
Bundeszentralamt für Steuern – bzst.de