Wer auswandert denkt oft zuerst an Visum, Wohnung und Krankenversicherung*. Das Depot kommt meist zuletzt – und das ist ein Fehler. Denn die Frage ob und wie man ein deutsches Depot nach dem Wegzug behalten kann ist komplexer als sie auf den ersten Blick wirkt. Und wer zu lange wartet handelt unter Druck statt mit Plan.

Die gute Nachricht: Ein Depot nach der Auswanderung zu behalten ist grundsätzlich möglich. Die schlechte Nachricht: Es ist keine Selbstverständlichkeit – und die steuerlichen Konsequenzen sind real.

Alle folgenden Informationen dienen der allgemeinen Information und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die individuelle Situation kann erheblich abweichen. Vor der Auswanderung unbedingt einen Steuerberater mit Erfahrung im internationalen Steuerrecht hinzuziehen.

Was passiert mit dem Depot wenn man auswandert?

Wer Deutschland verlässt und seinen Wohnsitz abmeldet wechselt steuerrechtlich den Status – von unbeschränkt steuerpflichtig zu beschränkt steuerpflichtig oder gar nicht mehr steuerpflichtig in Deutschland. Das klingt nach Erleichterung. Für das Depot bedeutet es aber zunächst: Der Broker wird es merken – und muss reagieren.

Banken und Broker sind gesetzlich verpflichtet ihren Kunden-Status korrekt zu führen. Sobald ein Auslandswohnsitz bekannt wird – durch direkte Mitteilung, durch Adressänderung oder durch den automatischen Datenaustausch über den Common Reporting Standard (CRS) – muss der Broker den Kunden als Steuerausländer einstufen oder das Depot schließen.

Über 100 Länder nehmen am CRS teil. Das bedeutet in der Praxis: Deutsche Broker erfahren von einem Auslandswohnsitz. Wer hofft dass das unbemerkt bleibt geht ein Risiko ein das sich nicht lohnt.

Wichtig: Wohnsitz aufgeben reicht nicht immer

Ein häufiger Irrtum ist zu glauben dass die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt automatisch den Steuerausländer-Status begründet. Das stimmt nicht. Entscheidend ist die tatsächliche steuerliche Situation – und die kann auch ohne formellen Wohnsitz in Deutschland fortbestehen.

Wer zum Beispiel minderjährige Kinder in Deutschland hat die er regelmäßig besucht und dabei in einer Wohnung übernachtet kann dadurch einen Wohnsitz begründen – auch ohne eigene gemeldete Adresse. Das Finanzamt schaut auf die tatsächlichen Verhältnisse nicht auf den Meldeschein.

Ähnliches gilt für enge familiäre Bindungen mit regelmäßigen längeren Aufenthalten, für Unternehmer die zwar im Ausland leben aber ihren Betrieb faktisch von Deutschland aus führen, oder für alle die sich mehr als sechs Monate im Jahr in Deutschland aufhalten.

Diese Fälle sind individuell und komplex – und genau deshalb ist ein Steuerberater vor dem Wegzug keine Option sondern Pflicht.

Depot nach der Auswanderung behalten: Darf man das Depot einfach behalten?

Ja – ein bestehendes Depot darf man grundsätzlich behalten. Es gibt kein deutsches Gesetz das einem Steuerausländer verbietet ein Depot bei einer deutschen Bank zu führen.

Was es gibt: Das Recht jedes Brokers das Depot nach seinen eigenen AGB zu kündigen. Und viele Broker machen davon Gebrauch – besonders bei Wegzug in Nicht-EU-Länder. Der Grund ist nicht böser Wille sondern regulatorischer Aufwand. Ein Steuerausländer bedeutet für den Broker mehr Compliance, mehr Meldepflichten und mehr Risiko.

Der beste Schutz ist eine langjährige gute Kundenbeziehung und proaktive transparente Kommunikation mit dem Broker. Wer seinen Wegzug klar kommuniziert und um Weiterführung bittet hat erfahrungsgemäß bessere Karten als wer schweigt und hofft.

Was ändert sich steuerlich wenn man Steuerausländer wird?

Das ist der Teil den die meisten unterschätzen – und der individuell sehr unterschiedlich ausfällt.

Keine automatische Abgeltungsteuer mehr. Als Steuerausländer zieht der deutsche Broker in der Regel keine Abgeltungsteuer mehr automatisch ab. Die steuerliche Pflicht verlagert sich ins neue Wohnsitzland. Das klingt gut – bedeutet aber auch dass man sich selbst um die korrekte Versteuerung kümmern muss. Der CRS sorgt dafür dass das Wohnsitzland informiert wird.

Dividenden deutscher Unternehmen. Hier bleibt Deutschland steuerberechtigt. Auf Dividenden von deutschen Aktiengesellschaften wird weiterhin Kapitalertragsteuer einbehalten – unabhängig davon wo das Depot liegt. Das ist beschränkte Steuerpflicht und lässt sich nicht einfach umgehen.

ETFs mit ausländischem Domizil. Wer in ETFs mit Domizil Irland oder Luxemburg investiert ist hier besser aufgestellt. Diese gelten als ausländische Wertpapiere – keine deutschen Einkünfte, keine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Das ist einer der Gründe warum das Fondsdomizil für Auswanderer relevant ist.

Veräußerungsgewinne. Bei Verkäufen aus einem deutschen Depot fällt die Steuerpflicht grundsätzlich im neuen Wohnsitzland an – sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes regelt. Je nach Land kann das erheblich günstiger sein als die deutsche Abgeltungsteuer.

Die unterschätzte Dividenden-Falle

Was viele nicht auf dem Schirm haben: Wer nach der Auswanderung weiterhin hohe Dividenden von deutschen Unternehmen bezieht kann dadurch ungewollt in §2 AStG rutschen – auch wenn er das eigentlich vermeiden wollte.

Der Mechanismus ist folgender: §2 AStG greift wenn die deutschen Einkünfte mehr als 62.000 Euro pro Jahr betragen oder mehr als 30% der gesamten Welteinkünfte ausmachen. Dividenden von deutschen Aktiengesellschaften zählen dabei als inländische Einkünfte. Wer also ein größeres Depot mit deutschen Dividendentiteln hält und im Niedrigsteuerland lebt kann allein durch diese Ausschüttungen die Schwelle überschreiten – mit der Konsequenz dass Deutschland zehn Jahre lang nicht nur auf die deutschen Dividenden sondern auf das gesamte Welteinkommen Besteuerungsrechte geltend machen kann.

Das ist eine Falle die in der Auswanderer-Community kaum diskutiert wird. Die Lösung liegt auf der Hand: Wer in ein Niedrigsteuerland zieht sollte vor dem Wegzug prüfen ob der Anteil deutscher Aktien im Depot zu einer kritischen Einkunftshöhe führt – und gegebenenfalls umschichten. ETFs mit ausländischem Domizil die in internationale Unternehmen investieren lösen dieses Problem nicht aus. Deutsche Einzelaktien wie DAX-Werte hingegen schon.

Auch hier gilt: Diese Regelung ist komplex, hängt stark vom Einzelfall ab und erfordert unbedingt professionelle steuerliche Beratung vor dem Wegzug.

Die §2 AStG Falle – die 10-Jahres-Regel

Wer in ein sogenanntes Niedrigsteuerland zieht – also ein Land das deutlich weniger Steuern erhebt als Deutschland, etwa Paraguay, die VAE oder bestimmte Karibikstaaten – sollte §2 AStG kennen.

Diese erweiterte beschränkte Steuerpflicht kann dazu führen dass Deutschland bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug Besteuerungsrechte auf bestimmte Erträge behält – auch aus einem deutschen Depot. Die Schwelle liegt bei inländischem Vermögen über 154.000 Euro oder mehr als 30% des Gesamtvermögens.

Wer in ein normales Steuerland zieht mit vergleichbarem Steuerniveau ist von §2 AStG in der Regel nicht betroffen. Wer aber bewusst ein Niedrigsteuerland wählt muss das vor dem Wegzug sorgfältig planen.

Was ist beim Handel eingeschränkt?

Auch wenn das Depot grundsätzlich bestehen bleibt gibt es praktische Einschränkungen die viele nicht kennen:

Neukäufe können eingeschränkt sein. Als Steuerausländer dürfen viele deutsche Broker bestimmte Produkte nicht mehr neu verkaufen – insbesondere Wertpapiere ohne KID-Dokument. Was man bereits im Depot hält kann man in der Regel behalten und verkaufen – neu kaufen ist eine andere Frage.

Sparplan-Ausführungen. Bestehende Sparpläne können nach dem Statuswechsel eingefroren oder gestoppt werden – je nach Broker.

Freistellungsauftrag. Als Steuerausländer entfällt der Freistellungsauftrag in Deutschland. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro gilt nur für unbeschränkt Steuerpflichtige.

Jahressteuergesetz 2024 – neue Regelung für Investmentfonds

Eine wichtige Neuerung die ab 2025 gilt: Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde §19 Abs. 3 InvStG erweitert. Danach unterliegen nun auch Erträge aus bestimmten Investmentfonds der Wegzugsbesteuerung wenn man seinen Wohnsitz aus Deutschland ins Ausland verlagert – ähnlich wie bei §6 AStG. Stille Reserven in Fondsanteilen können damit beim Wegzug steuerlich erfasst werden.

Das ist eine relevante Änderung für alle die größere ETF-Positionen mit erheblichen unrealisierten Gewinnen halten und auswandern wollen. Wer das betrifft sollte das vor dem Wegzug mit einem Steuerberater klären.

Was tun – die wichtigsten Handlungsempfehlungen

Vor dem Wegzug: Broker schriftlich über den geplanten Wegzug informieren und klären ob das Depot weitergeführt werden kann. Freistellungsauftrag optimal ausnutzen bevor man geht – danach entfällt er. Steuerberater mit internationalem Fokus einschalten. Depotstruktur prüfen – ETFs mit ausländischem Domizil sind für Steuerausländer steuerlich günstiger als deutsche Aktien oder Fonds mit deutschem Domizil.

Nach dem Wegzug: Depot auf Steuerausländer-Status umstellen lassen. Keine automatische Abgeltungsteuer mehr – Erträge selbst im Wohnsitzland erklären. Auf Anfragen des Brokers zeitnah reagieren – viele Institute prüfen den Status regelmäßig und kündigen bei Nicht-Reaktion.

Alternative Depots als Plan B: Wer keinen zuverlässigen deutschen Broker findet oder das Depot aus regulatorischen Gründen aufgeben muss braucht eine Alternative außerhalb Deutschlands. Broker mit internationaler Ausrichtung die ausdrücklich Kunden aus verschiedenen Ländern akzeptieren sind für Auswanderer die bessere langfristige Lösung. Dazu erscheint auf dieser Seite bald ein eigener Überblick mit konkreten Empfehlungen.

Fazit

Ein deutsches Depot nach der Auswanderung zu behalten ist möglich – aber keine Garantie und keine Selbstverständlichkeit. Wer frühzeitig plant transparent kommuniziert und die steuerlichen Implikationen kennt hat gute Chancen das Depot weiterzuführen. Wer wartet bis die Kündigung kommt handelt unter Druck.

Die wichtigste Erkenntnis: Das Depot ist nicht das größte Problem bei der Auswanderung – aber es ist eines der Themen die am häufigsten zu spät angegangen werden.


Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetze und Brokerkonditionen können sich jederzeit ändern. Vor dem Wegzug unbedingt qualifizierten Rat einholen. Nur Meine Meinung und keine Empfehlung! Einige Links (*) sind Affiliate Links ich erhalte eine Provision.

Kann man ein deutsches Depot nach der Auswanderung behalten?

Grundsätzlich ja – es gibt kein deutsches Gesetz das einem Steuerausländer verbietet ein Depot bei einer deutschen Bank zu führen. Allerdings haben Broker das Recht das Depot nach ihren AGB zu kündigen. Wer proaktiv kommuniziert und eine langjährige Kundenbeziehung hat hat erfahrungsgemäß bessere Chancen. Nach dem Wegzug wird das Depot auf Steuerausländer-Status umgestellt – die automatische Abgeltungsteuer entfällt, die steuerliche Pflicht verlagert sich ins neue Wohnsitzland.

Was ist der Unterschied zwischen beschränkter und erweiterter beschränkter Steuerpflicht nach Auswanderung?

Die beschränkte Steuerpflicht gilt für alle Steuerausländer und betrifft nur bestimmte deutsche Einkünfte – zum Beispiel Dividenden von deutschen Unternehmen oder Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach §2 AStG geht weiter und gilt zusätzlich bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland wenn wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland bestehen. Sie kann dazu führen dass Deutschland bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug das gesamte Welteinkommen besteuert.

Können hohe Dividenden von deutschen Aktien die Steuerpflicht in Deutschland auslösen?

Ja – das ist eine oft unterschätzte Falle. Wer nach dem Wegzug in ein Niedrigsteuerland weiterhin hohe Dividenden von deutschen Unternehmen bezieht kann dadurch die Schwelle für wesentliche wirtschaftliche Interessen nach §2 AStG überschreiten. Die Grenze liegt bei deutschen Einkünften über 62.000 Euro jährlich oder mehr als 30% der Welteinkünfte. Wer also ein größeres Depot mit deutschen Dividendentiteln hält sollte das vor dem Wegzug unbedingt prüfen und gegebenenfalls umschichten.

Was passiert mit dem Freistellungsauftrag nach der Auswanderung?

Der Freistellungsauftrag entfällt nach dem Wegzug. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro gilt nur für unbeschränkt Steuerpflichtige. Als Steuerausländer wird keine automatische Abgeltungsteuer mehr abgeführt – Kapitalerträge müssen selbst im neuen Wohnsitzland deklariert werden. Deshalb lohnt es sich den Freistellungsauftrag vor dem Wegzug noch vollständig auszunutzen.